AGB

 

Behandlungsvertrag

Nadine Marie Kleedorfer, BSc.

Föhrenhaingasse 4

2201 Gerasdorf

Wahlhebamme

 

Der Behandlungsvertrag zwischen Nadine Marie Kleedorfer (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) ist im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

  1. Allgemeines 

Nadine Marie Kleedorfer ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-2201 Gerasdorf und in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3883 eingetragen. 

Der Hebammenberuf umfasst die Betreuung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und 

Wöchnerin, die Bestandsleistung bei der Geburt sowie die

Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. (Hebammengesetz §2 (1))

  1. Leistungskatalog

Der Leistungskatalog wird mit der Klientin individuell vereinbart. Folgende Leistungen werden von der Wahlhebamme angeboten: 

  • Schwangerschaftsbetreuung – Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt; 
  • Schwangerschaftsbetreuung – Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus sowie 
  • Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus 
  1. Kosten

Bezüglich der von der Wahlhebamme in Rechnung gestellten Kosten kann die Klientin von der jeweiligen Krankenkasse (Pflichtversicherung) eine Rückerstattung beantragen, wobei die Kosten der Wahlhebamme in der Regel im Ausmaß von 80 % des jeweils gültigen Tarifs der Krankenkasse rückerstattet werden. 

Die aktuellen Tarife der österreichischen Krankenkassen finden sich unter https://www.hebammen.at/eltern/kosten/kassentarife-2/. Keine Kostenrückerstattung der Qualitätssicherung und Strukturpauschale bei Betreuung durch Wahlhebammen. 

  1. Folgende Hebammenleistungen werden von den Krankenkassen bezahlt: 
  • Mutter Kind Pass Beratungsgespräch (18. bis 22. SSW)
  • Vorbereitung ambulante Geburt: 2 Hausbesuche in der Schwangerschaft
  • Wochenbettbetreuung ambulante Geburt: täglich 1 Hausbesuch vom 1. bis zum 5. Tag nach der Geburt, 1 weiterer bei besonderen Problemen mit Begründung möglich, bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt
  • Entlassung aus dem Krankenhaus: täglich 1 Hausbesuch ab dem Tag nach der Entlassung bis zum 5. Tag nach der Geburt, danach bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt. 
  • Entlassung aus dem Krankenhaus nach Kaiserschnittentbindung, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt: täglich 1 Hausbesuch ab dem Tag nach der Entlassung bis zum 6. Tag nach der Geburt, danach bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt.
  1. Keine Rückerstattung durch die Krankenkasse bei nachstehenden Leistungen der Wahlhebamme: 
  • Weitere Ordinationen oder Visiten in der Schwangerschaft und im Wochenbett 
  • Therapielaser 
  • Babymassage 
  • Geburtsvorbereitung 
  • Stillberatung, fachkundige Unterstützung bei allen Stillschwierigkeiten, sofern keine Wochenbettbetreuung vereinbart wurde 
  • Beratungen und Hausbesuche nach der 8. Woche nach der Geburt 
  1. Mitwirkungspflichten der Klientin 

Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme bei jeder Anamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die Betreuung und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen oder Säugling notwendig sind. Diese Informationspflicht umfasst mögliche Ansteckungskrankheiten. 

Bei erkennbaren Regelwidrigkeiten und Abweichungen im physiologischen Verlauf oder bei anamnestischen Besonderheiten bei der Mutter oder beim Kind wird an einen Arzt oder an die Klinik verwiesen (Hebammengesetz §4.(1)). Die Folgeleistung liegt in der Verantwortung der Klientin.

  1. Erreichbarkeit

Die Hebammen bieten keine durchgängige Rufbereitschaft an. Die telefonische Erreichbarkeit ist von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00. 

  1. Vereinbarte Visiten und Pünktlichkeit


Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.

Jeden Tag müssen neue Termine mit Familien mit einem Neugeborenen koordiniert werden, daher können sich bereits vereinbarte Termine bis 24h vor Stattfinden, zeitlich ein wenig verschieben. Da die Hebamme aufsuchend tätig ist, kann es sein, dass sie die vereinbarte Zeit nicht genau einhalten kann und um 20 Minuten früher eintrifft, oder sich bis zu 30 Minuten verspätet. Dies ergibt sich aus der Abfolge an Visiten oder durch die Verkehrssituation. Die Hebamme benachrichtigt die Klientin, wenn sie weiß, dass die Verspätung 30 Minuten überschreiten wird. Die Klientin ist dazu angehalten, dies zu berücksichtigen.

 

  1. Kontaktaufnahme nach der Geburt für die Betreuung im Wochenbett

Informieren Sie die Hebamme bei Aufnahme zur Geburt und/oder nachdem ihr Baby geboren ist. Bevor Sie mit Ihrem Neugeborenen nach Hause gehen, kontaktieren Sie die Hebamme rechtzeitig, um den Zeitpunkt der ersten Visite zu vereinbaren. 

  1. Datenschutz 

Aufgrund des Hebammengesetzes ist die Wahlhebamme zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt die Gesundheits- und personenbezogenen Daten der Klientin vertraulich. Die Daten der Klientin werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Erklärung verarbeitet und gespeichert.  

Die elektronische Kommunikation (SMS, WhatsApp) kann Sicherheitslücken aufweisen, da der lückenlose Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist. 

Die Klientin stimmt hiermit zu, dass Ihre persönlichen Daten von der Wahlhebamme verarbeitet und gespeichert werden dürfen. 

  1. Vertretungsbefugnis 

Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt ebenso den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht. Im Falle einer Vertretung ist die Hebamme dazu berechtigt der Vertretungshebamme personenbezogene Daten, besonders den Gesundheitszustand der Klientin und ihr Kind betreffend, weiterzugeben. Sollte die Klientin das nicht wünschen, muss sie dies der Hebamme vor Antritt ihrer Abwesenheit nennen. 

Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt. 

  1. Vertragsauflösung

Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und
mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.

  1. Sonstiges 

Die Einnahmen der von der Hebamme empfohlenen homöopathischen und anthroposophischen Arzneien erfolgt auf eigene Gefahr der Klientin. 

Mit untenstehender Unterschrift bestätigt die Klientin die im Rahmen des Erstgespräches erfolgten Aufklärung hinreichend verstanden zu haben. Die Klientin bestätigt mit untenstehender Unterschrift weiters, dass sie den gegenständlichen Behandlungsvertrag gelesen hat und sie auch die Möglichkeit hatte, zusätzlich Fragen zu stellen bzw. dass sie keine zusätzlichen Fragen gestellt hat.

  1. Vereinbarte Leistungen:

Ich bin informiert, dass die Leistungen der Wahlhebamme der Selbstzahlung mit anteiliger Rückerstattung unterliegen. Ohne Vereinbarung der Zahlungsbedingungen für die Leistungen wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge. Nach Erhalt der Honorarnote muss der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto überwiesen werden.

Auch bestätigt die Klientin mit dem Zustimmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wahlhebamme den oberstehenden Punkten zugestimmt zu haben, sodass diese somit zum Bestandteil des gegenständlichen Behandlungsvertrages geworden sind.

 

15. Preisliste

Leistung

Kosten

Mutter-Kind-Pass Gespräch (50 min)

€ 50,00

Schwangerschaftsvorsorge (30 min)

€ 90,00

Wochenbettbesuch (30 min)

€ 90,00

Materialkosten Wochenbettbesuch

€ 5,00

Materialkosten Wochenbettbesuch bei ambulanter Entbindung

€ 10,00

Kilometergeld (berechnet von Berufssitz bis Wohnsitz der Klientin)

€ 0,42 / Kilometer

Privater Geburtsvorbereitungskurs

100€ / Stunde